Vereinsatzung

Fliegerclub Merzbrück e.V.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Fliegerclub Merzbrück e.V. wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz ist Würselen.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

Der Fliegerclub Merzbrück e.V. dient der Pflege und der Förderung des Luftsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch die Ausübung des Motorflugsports. Der Verein verfolgt keinerlei militärische, wirtschaftliche oder politische Ziele. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Es sind folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen:

  • – Ordentliche (aktive Mitglieder),
  • – Fördernde Mitglieder,
  • – Ehrenmitglieder.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt:

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige erfolgen.

b) durch Verfall:

Wenn Mitglieder mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, und nach zweimaliger Aufforderung der Zahlung nicht nachkommen, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes für verlustig erklärt werden.

c) durch Ausschluss:

Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder seine Interessen schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

d) durch Tod

§ 6 Beitrag

Jedes Mitglied (Pilot) hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Es ist (ferner) eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den jeweiligen Vorstand für ein Jahr neu festgesetzt. Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung kann vom Vorstand für jugendliche und wirtschaftlich schwache Mitglieder auf deren Antrag gewährt werden. Eine Rückvergütung einbezahlter Beiträge ist auch bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins ausgeschlossen. Darüber hinaus geleistete Gelder oder Sacheinlagen dürfen in Höhe der gemeinen Werte zurückgegeben werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • – die Mitgliederversammlung,
  • – der Vorstand,

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mit dreiwöchiger Frist durch schriftliche Einladung durch den Vorstand berufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. In ihr ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt, jedoch besitzen Mitglieder, die nicht mindestens 2/3 des regulären Jahresbeitrages entrichten, kein Stimmrecht. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben die Ehrenmitglieder.

Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ihre Aufgaben sind:

  • Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre,
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
  • Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung,
  • Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, soweit diese mindestens 14 Tage vor der

Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden durch den Vorstand.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand des Fliegerclubs Merzbrück setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben jederzeit einen besonderen Beirat ernennen.

§ 11 Geschäftsführung

Die laufende Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorstandes.

Zur rechtsgültigen Zeichnung sind die Vorsitzenden allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt. Bei Eingehen von Verpflichtungen und Verfügungen über Vermögensobjekte des Vereins ist die vorherige Zustimmung des gesamten Vorstandes herbeizuführen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderungen

Diese müssen durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Würselen zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken anheim.

§ 15 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Abschnitte ’steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung‘.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck den Vereine fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen


Stand: 03-03-1993